Beratung und Mandatserteilung

Haben Sie ein rechtliches Problem, bei welchem Sie unsere Unterstützung benötigen, so vereinbaren Sie bitte zunächst einen Besprechungstermin. Teilen Sie uns hierbei so genau wie möglich Ihr Anliegen mit. Sollten Sie bereits vom Gericht, Behörden oder einem anderen Rechtsanwalt ein Schreiben erhalten haben, in denen Ihnen eine entsprechende Frist gesetzt wurde, lassen Sie diese nicht unbeachtet, sondern vereinbaren Sie umgehend unter Hinweis auf diese Fristen mit uns einen entsprechenden Termin. Allein das Versäumen von Fristen kann zu Rechtsnachteilen für Sie führen.

Bringen Sie bitte zu dem vereinbarten Termin alle Unterlagen, die Ihre Angelegenheit betreffen mit. Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, so bringen Sie bitte den Versicherungsschein oder die aktuelle Beitragsrechnung mit. Für den Fall, dass Sie sich bereits selbst mit Ihrer Rechtsschutzversicherung in Verbindung gesetzt und eine Kostendeckungszusage oder Schadensnummer erhalten haben, bringen Sie diese zum Termin mit.

Für die Bearbeitung Ihrer Angelegenheit müssen Sie uns zunächst eine entsprechende Vollmacht erteilen. Mit dieser Vollmachtserteilung kommt ein Vertragsverhältnis zustande.

Kosten, Gebühren, Honorare

Was kostet Sie der Anwalt?

Es gibt häufig Situationen, in denen man fachkundigen anwaltlichen Rat einholen möchte. Viele scheuen aber den Weg zum Anwalt, da erfahrungsgemäß erhebliche Unsicherheit über die Höhe der anwaltlichen Gebühren besteht. In einem vorbereitenden Gespräch vor dem eigentlichen Beratungsgespräch besteht daher die Möglichkeit, sich über die Höhe der zu erwartenden Kosten zu informieren.

Die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren bestimmt sich seit dem 01.07.2004 nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) . Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Streitwert. Der Streitwert eines Ehescheidungsverfahrens richtet sich z.B. nach dem dreifachen monatlichen Nettoeinkommen der Eheleute. Von diesem Betrag werden eventuell noch bestehende Unterhaltsbeträge bzw. Darlehensverpflichtungen abgezogen.

Die Kosten einer anwaltlichen Erstberatung betragen unabhängig vom Streitwert höchstens 190,00 € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die tatsächlichen Kosten liegen allerdings meist deutlich niedriger.

Wenn nur geringes Einkommen und Vermögen vorhanden ist, besteht die Möglichkeit Beratungshilfe bzw. Prozesskostenhilfe zu beantragen.

Die Beratungshilfe ermöglicht eine außergerichtliche Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl. Einen Beratungshilfeschein kann bei dem für den Wohnort zuständigen Amtsgericht beantragt werden. Voraussetzung ist, dass das Einkommen eine bestimmte Grenze nicht überschreitet und die Kosten auch aus dem Vermögen nicht gedeckt werden können.

In gerichtlichen Verfahren besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Wird Prozesskostenhilfe bewilligt, so hat dies eine Befreiung von den Gerichtsgebühren zur Folge. Außerdem entfallen die Gebühren für den eigenen Anwalt, diese werden vom Staat übernommen. Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist neben einem geringen Einkommen und Vermögen, dass keine andere Stelle (Rechtsschutzversicherung, Mieterverein, Gewerkschaft) die Kosten übernimmt, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist. Für die Strafverteidigung wird keine Prozesskostenhilfe gewährt.

Ob Sie Prozesskostenhilfe oder Beratungshilfe beanspruchen können, richtet sich im wesentlichen nach Ihrem Einkommen und Vermögen. Es ist daher zu empfehlen, bereits zum Erstgespräch Unterlagen über Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse mitbringen, um zu klären, ob Sie Anspruch auf die genannten Hilfen haben. Sie können den Beratungshilfeschein selbst bei Ihrem zuständigen Amtsgericht unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen beantragen, gerne übernehmen wir dies aber auch für Sie.

Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, übernimmt diese möglicherweise die Kosten für die Durchsetzung Ihrer Rechte oder ein Beratungsgespräch. Bitte bringen Sie die entsprechenden Unterlagen zum Erstgespräch mit. Die Deckungsanfragen und Kostenübernahmeanfragen übernimmt der Rechtsanwalt für Sie.

In Strafsachen sieht das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) einen Gebührenrahmen vor. Die Höhe der anfallenden Gebühren richtet sich nach der Art des Verfahrens, dem Verfahrensstand sowie dem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit. Prozesskostenhilfe wird im strafrechtlichen Bereich in bestimmten Fällen dem Opfer von Straftaten gewährt, welches sich als Nebenkläger einem Strafverfahren anschließt.

Beschuldigte einer Straftat müssen ihre Anwaltskosten grundsätzlich selbst bezahlen. Die Kostenübernahme durch eine Rechtsschutzversicherung ist bei entsprechendem Versicherungsschutz möglich, allerdings erfolgt eine Deckungszusage nur bei Vorwurf einer fahrlässig begangenen Straftat.

Bei schwerwiegenden Strafsachen kann dem Angeklagten von Amts wegen oder auf seinen Antrag hin ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden.

Zu den hier aufgeworfenen Gebührenfragen werden Sie unsere Rechtsanwälte gerne ausführlich beraten.

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